Allgemeine Lieferbedingungen für Unternehmer (§ 14 BGB)
der Wilhelm Maschinenbau und Service.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgenden Kunde genannt).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich bei den künftigen Geschäften gleicher oder verwandter Art handelt.
(4) Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wird oder die Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Eine Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden ist lediglich als Angebot an uns zu qualifizieren. Ein Vertragsschluss ist darin nicht gegeben.
(3) Der Vertrag kommt derart zustande, dass wir den vom Kunden übermittelten Auftrag schriftlich oder in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebots bestätigen. Sofern wir keine Bestätigung abgegeben haben, kommt der Vertrag spätestens mit Beginn der Ausführung des Auftrags innerhalb derselben Frist zustande.
(4) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, davon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(5) Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aus technischen Gründen unvermeidbar sind, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Ab einem Auftragsumfang von 10.000 Euro ist bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 20 % der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten und Abnahme durch den Kunden sofort und ohne Abzug fällig.
(2) Wir sind berechtigt, den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig zu machen.
(3) Zurückbehaltungsrechte bestehen darüber nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 4 Abnahme und Gefahrübergang
(1) Die Parteien vereinbaren nach Montageende einen Probebetrieb. Nach diesem Probebetrieb erfolgt die Abnahme des Werks durch schriftliches Protokoll. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn
a. die Lieferung und Leistung ohne wesentliche Mängel sind oder
b. über die Beseitigung gegebenenfalls vorliegender unwesentlicher Mängel Einvernehmen zwischen den Parteien erreicht wurde.
(2) Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn wir den Kunden zur Abnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen auffordern und diese Frist fruchtlos verstreicht. Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde das Werk kommerziell nutzt und in Betrieb nimmt.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
§ 5 Ausführungstermin, Lieferung und Lieferzeit
(1) Der Ausführungstermin für die jeweiligen Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen wird jeweils individuell zwischen uns und dem Kunden vereinbart.
(2) Sollten für die Durchführung die Beschaffung von Material und Ersatzteilen über einen Drittanbieter nötig sein, so haften wir nicht für Verzögerungen, die sich aus der Verzögerung der Lieferung der jeweiligen Materialien und Ersatzteile ergibt. Sollte die Lieferung der benötigten Materialien oder Ersatzteile die Ausführung verzögern, so werden wir und der Kunde einen neuen Ausführungstermin vereinbaren.
(3) Die genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, außer sie wurden schriftlich von uns bestätigt. Im Übrigen beziehen sich sämtliche Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den mit dem Transport beauftragten Dritten.
(4) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung und/oder Lieferung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, behördliche Maßnahmen und anderes mehr) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
(5) Im Übrigen geraten wir bei Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Leistungstermin aus sonstigen Gründen erst dann in Verzug, wenn uns der Kunde zuvor eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt hat. Nach erneut fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat unsere Leistungshandlungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er hat uns insbesondere die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen sowie uns während seiner Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumen zu ermöglichen.
(2) Der Kunde wird einen Ansprechpartner benennen, der die für die Durchführung des Vertrags notwendigen Entscheidungen selbst treffen kann oder sich zeitnah mit dem Kunden besprechen und eine Entscheidung herbeiführen kann. Der Kunde stellt überdies diejenigen Arbeitnehmer zur Verfügung, die zur Durchführung des Vertrags nötig sind.
(3) Sofern der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt und wir deswegen unsere geschuldete Leistung nicht erbringen können, wird der vereinbarte Zeitraum des Vertrags angemessen verlängert und entsprechend vergütet.
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Wilhelm Maschinenbau und Service, Soudronstraße 4, 76275 Ettlingen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Wahl der Versandart und der Verpackung der zu liefernder Waren untersteht unserem pflichtgemäßen Ermessen.
§ 8 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen findet das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht Anwendung. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei einer Mängelrüge ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Für alle Leistungen und Lieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung.
(4) Bei Sachmängeln sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung berechtigt. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Mängelbeseitigungsversuche zumutbar. Sofern die Beseitigung eines Mangels bzw. die Neufertigung endgültig fehlschlägt, wobei wir dazu auch die Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zählen, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Unerhebliche Pflichtverletzungen sind z. B. Mängel, die die Nutzbarkeit/Weiterverarbeitungsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Vorbehaltlich abweichender Regelung übernehmen wir keine Gewähr für bestimmte Materialeigenschaften wie Farbechtheit, Reinigungsfähigkeit und anders mehr, soweit nicht der Kunde Material aus den von uns angebotenen Kollektionen ausgewählt hat.
(5) Bei Mängeln von Materialien, die wir bei anderen Herstellern bezogen haben, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer eines etwaigen Rechtsstreites ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
(6) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich macht oder diese unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten einer Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Für entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen oder Leben, Körper oder die Gesundheit wegen einem vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhalten durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verletzt werden. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für von uns abgegebene Garantien bleibt hiervon unberührt.
(2) Soweit wir gemäß vorstehender Regelung dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Lieferungen und Leistungen sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischer Weise zu erwarten sind.
(3) Vorstehende Haftungsbedingungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(4) Soweit wir technische Auskünfte erteilen oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer derzeitigen und künftigen Forderungen.
(2) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller auf Grundlage der Geschäftsbeziehung entstandenen und entstehenden Forderungen unser Eigentum, auch bei eigenen Materiallieferungen des Kunden. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind (Kontokorrentvorbehalt).
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des sogenannten Verwertungsfalles entsprechend der nachfolgenden Regelung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb auf unserer Seite eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunde anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem im Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen seinen Erwerber in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab; bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber unverzüglich informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(7) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
(8) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen, die der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie für den Auftragnehmer sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2) Die Parteien vereinbaren über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist Ettlingen als ausschließlicher Gerichtsstandort. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Zur Ausfüllung dieser Lücken gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.